§38 BSIG + §43 GmbHG

Persönliche Haftung der Geschäftsleitung unter NIS 2

Artikel 20 der NIS 2 Richtlinie weist der Geschäftsleitung drei Pflichten zu: die Risikomanagementmaßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und an Schulungen teilnehmen. Das nationale Gesellschaftsrecht macht aus einer Pflichtverletzung einen persönlichen Anspruch gegen das einzelne Leitungsmitglied.

Simon OrzelSimon Orzel·

Was Artikel 20 tatsächlich sagt

Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2022/2555 legt die Cybersicherheitspflicht auf die Geschäftsleitung jeder besonders wichtigen und wichtigen Einrichtung. Die Geschäftsleitung muss die nach Artikel 21 erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und kann für Verstöße der Einrichtung gegen Artikel 21 haftbar gemacht werden.

Artikel 20(2) fügt eine eigenständige Pflicht hinzu: Mitglieder der Geschäftsleitung müssen an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse zu erlangen, Risiken zu erkennen und Risikomanagementpraktiken im Bereich Cybersicherheit zu bewerten. Die Richtlinie fordert die Einrichtungen darüber hinaus auf, ähnliche Schulungen für Beschäftigte anzubieten.

Diese Pflichten richten sich an die natürliche Person, nicht an die Gesellschaft. NIS 2 selbst schafft keinen privaten Anspruch gegen das Leitungsmitglied, hebt aber den Verhaltensmaßstab an, an dem das nationale Gesellschaftsrecht die Leitungsperson misst. In Deutschland ist dieser Maßstab die Sorgfaltspflicht aus §43 GmbHG und §93 AktG.

Die zwei Ebenen und die deutsche Umsetzung
NIS 2 ist eine Richtlinie auf EU-Ebene. CIR 2024/2690 konkretisiert die technischen und methodischen Anforderungen für bestimmte digitale Einrichtungen. Deutschland setzt die Governance-Pflicht in §38 BSIG um und überführt sie über die allgemeine Sorgfaltspflicht des Gesellschaftsrechts in eine persönliche Haftung.

EU-Richtlinie

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen die von diesen Einrichtungen zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 21 getroffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit billigen, ihre Umsetzung überwachen und für Verstöße der Einrichtungen gegen den genannten Artikel verantwortlich gemacht werden können.

Artikel 20(1) NIS 2 (Richtlinie (EU) 2022/2555). Die Pflicht ist direkt der Geschäftsleitung zugewiesen, nicht der Einrichtung als separate juristische Person.

EU-Durchführungsverordnung

Die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen schaffen, wenden an und pflegen einen angemessenen Rahmen für das Cybersicherheitsrisikomanagement, der die für das Cybersicherheitsrisikomanagement relevanten Strategien, Verfahren, Prozesse und Rollen festlegt.

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690, Anhang Abschnitt 1. Die Verordnung bindet den engen Kreis der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen der digitalen Infrastruktur und der Anbieter digitaler Dienste; für alle übrigen Sektoren ist sie ein Qualitätsmaßstab, nicht der bindende Standard.

Nationale Umsetzung

Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen die von diesen Einrichtungen zur Einhaltung ihrer Pflichten nach §30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen billigen und ihre Umsetzung überwachen.

§38(1) BSIG in der Fassung des NIS2UmsuCG (deutsches Umsetzungsgesetz zu NIS 2). §38(3) verlangt von der Geschäftsleitung regelmäßige Schulungen. Der Anknüpfungspunkt der persönlichen Haftung steht nicht in §38, sondern im allgemeinen Gesellschaftsrecht, auf das §38 verweist.

Drei Normen, die ineinandergreifen
Die NIS 2 Pflicht schafft keinen neuen Haftungstatbestand. Sie speist die bestehende Sorgfaltspflicht des Gesellschaftsrechts.
Art. 20 NIS 2

Billigen, überwachen, schulen

Artikel 20(1) verpflichtet die Geschäftsleitung, die Maßnahmen nach Artikel 21 zu billigen und ihre Umsetzung zu überwachen. Artikel 20(2) verlangt Schulungen. Beide Pflichten treffen das einzelne Mitglied der Geschäftsleitung.

§38 BSIG

Deutsche Umsetzung

§38 BSIG wiederholt die Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht im deutschen Recht. §38 enthält selbst keinen Schadensbetrag, sondern definiert den Verhaltensmaßstab. Die finanziellen Sanktionen stehen in §65 BSIG und richten sich gegen die Einrichtung, nicht gegen die Leitungsperson.

§43 GmbHG / §93 AktG

Sorgfaltspflicht als Haftungsbrücke

§43 GmbHG verlangt von Geschäftsführern die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes; §43(2) macht sie der Gesellschaft solidarisch haftbar für den durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schaden. §93 AktG setzt den gleichen Maßstab für den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Eine Verletzung der Pflicht aus Artikel 20 wird zum Indiz für die Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Zwei Prinzipien, die die Haftungstheorie tragen
Beide Prinzipien bestanden im deutschen Gesellschaftsrecht lange vor NIS 2. NIS 2 konkretisiert nur, was gute Cybersicherheits-Governance ausmacht, und schärft damit den Maßstab, an dem Gerichte messen.

Die Haftung läuft gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber Dritten

Die Ansprüche aus §43 GmbHG und §93 AktG sind Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre eigene Leitungsperson. Sie werden geltend gemacht, wenn das Aufsichtsorgan, die Gesellschafter, ein Insolvenzverwalter oder eine nachfolgende Geschäftsleitung das beschließen. NIS 2 schafft keinen direkten Anspruch von Aufsichtsbehörden oder betroffenen Dritten gegen die einzelne Person, sondern liefert die zugrunde liegende Pflichtverletzung.

Die Sorgfaltspflicht misst sich am Branchenstandard

Deutsche Gerichte beurteilen die Sorgfaltspflicht danach, was eine ordentlich handelnde Person in derselben Rolle und Branche getan hätte. NIS 2 und die Durchführungsverordnung definieren nun einen Teil dieses Maßstabs für Cybersicherheit. Eine Geschäftsleitung, die die Maßnahmen aus Artikel 21 ignoriert, verfehlt einen Maßstab, der mittlerweile gesetzlich niedergelegt ist.

Wie nationale Stellen die Pflicht einordnen
Die Richtlinie überlässt das Haftungsregime dem nationalen Gesellschaftsrecht. Nationale Aufsichten beschreiben die Governance-Pflicht in eigener Sprache.
DE

BSI-Position

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) versteht §38 BSIG als nicht delegierbare Leitungspflicht. Die Handreichung zur Geschäftsleitungs-Schulung (April 2026, v1.0) ist Forschungsinput, nicht ein bindendes Curriculum; sie beschreibt jedoch die inhaltlichen Themen, von denen das BSI erwartet, dass die Geschäftsleitung sie kennt.

DE

Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof entscheidet seit langem zu §43 GmbHG, dass ein Geschäftsführer die Gesellschaft so organisieren muss, dass gesetzliche Pflichten tatsächlich erfüllt werden, einschließlich Berichtslinien und Überwachung. NIS 2 konkretisiert eine dieser gesetzlichen Pflichten im Detail.

EU

ENISA Technical Implementation Guidance

Die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) veröffentlicht die Technical Implementation Guidance zu den Maßnahmen aus Artikel 21 NIS 2 und ordnet sie ISO 27001, NIST CSF 2.0, ETSI 319 401 und CEN/TS 18026 zu. Das Dokument ist nicht bindend, gilt aber als Referenztext, den Prüfer und Gerichte als Stand der Technik behandeln.

Drei verbreitete Fehldeutungen der Haftungsfrage
Die folgenden Sätze tauchen in Pitches und auf Panels regelmäßig auf und werden vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt.
  • Cybersicherheit ist an den CISO delegiert, damit ist die Geschäftsleitung raus.

    Artikel 20(1) legt die Billigungs- und Überwachungspflicht direkt auf die Geschäftsleitung. Die operative Umsetzung kann delegiert werden, die Pflicht zu billigen und zu überwachen jedoch nicht. Die Rechtsprechung zu §43 GmbHG behandelt Organisationsverschulden als eigene Pflichtverletzung der Geschäftsführung, unabhängig davon, wer operativ tätig war.

  • Ein nicht technischer Geschäftsführer kann persönlich nicht in der Pflicht stehen.

    Artikel 20(2) verlangt von den Mitgliedern der Geschäftsleitung Schulungen, die ausreichend Wissen vermitteln, um Risikomanagementpraktiken im Bereich Cybersicherheit zu bewerten. Fehlende Fachkenntnis ist genau das, was Artikel 20(2) adressiert, und damit keine Verteidigung gegen §43 GmbHG.

  • Die D&O-Versicherung deckt jede NIS 2 Haftung ab.

    D&O-Policen leisten typischerweise bei Ansprüchen der Gesellschaft gegen das Leitungsmitglied nach §43 GmbHG oder §93 AktG, also genau dort, wo die Verletzung aus Artikel 20 landet. Policen schließen regelmäßig regulatorische Bußgelder aus (etwa die Bußgelder gegen die Einrichtung nach §65 BSIG), ebenso vorsätzliche Handlungen und wissentliche Pflichtverletzungen. Die Ausschlüsse, der Selbstbehalt und die Deckungstatbestände sind policenabhängig und werden hier beschrieben, nicht beurteilt.

Wie die Pflicht im Alltag sichtbar wird

In der Praxis erzeugt die Pflicht aus Artikel 20 drei Belege. Eine schriftliche Billigung der Maßnahmen nach Artikel 21 durch die Geschäftsleitung. Ein Überwachungsnachweis, der zeigt, dass die Geschäftsleitung Statusinformationen erhalten und reagiert hat. Ein Schulungsnachweis für jedes Mitglied der Geschäftsleitung.

Prüfer, Versicherer und im Worst Case eine nachfolgende Geschäftsleitung oder ein Insolvenzverwalter suchen genau nach diesen drei Belegen. Ihr Fehlen ist das, was die Pflicht aus Artikel 20 in einen Anspruch nach §43 GmbHG verwandelt.

Wo die Plattform ansetzt

Die Plattform bildet die Pflicht aus Artikel 20 als Kategorie GOV im NIS 2 Pflichtenregister ab. Die Billigung der Risikomanagementmaßnahmen liegt auf einer Sign-Off-Anforderung, die der Geschäftsleitung zugewiesen ist. Die Überwachung ergibt sich aus dem Audit Trail über die Anforderungen aus Artikel 21. Die Schulung wird pro Person mit Abschlussnachweis nachgehalten.

Die materielle Frage, ob ein Gericht im Einzelfall eine Verletzung der Sorgfaltspflicht annehmen würde, ist eine Frage für die Rechtsberatung. Die Plattform liefert den Dokumentationsstand, auf dem diese Frage entschieden wird.

Quellen
  • Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS 2), Artikel 20 und Artikel 21. Quelle: EUR-Lex.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690, Anhang Abschnitt 1. Quelle: EUR-Lex.
  • BSI-Gesetz, §38 (Pflichten der Geschäftsleitung) und §65 (Sanktionen). Quelle: gesetze-im-internet.de.
  • §43 GmbHG (Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers). Quelle: gesetze-im-internet.de.
  • §93 AktG (Sorgfaltspflicht des Vorstands). Quelle: gesetze-im-internet.de.
  • BSI Handreichung zur Geschäftsleitungs-Schulung nach §38(3) BSIG, v1.0 (April 2026). Nicht bindender Forschungsinput. Quelle: bsi.bund.de.
  • ENISA Technical Implementation Guidance für die Maßnahmen aus Artikel 21 NIS 2. Quelle: enisa.europa.eu.
Anwendbarkeit prüfen
Die Pflicht aus Artikel 20 greift nur, wenn die Einrichtung in den Anwendungsbereich fällt. Die Anwendbarkeitsprüfung nutzt die Sektor- und Größenkriterien aus Anhang I und II NIS 2.