Anhang I Sektor 11

Weltraumsektor unter NIS 2

Anhang I, Sektor 11. Bodeninfrastrukturen, die weltraumgestützte Dienste unterstützen. Eng gefasst und häufig falsch gelesen.

Simon OrzelSimon Orzel·

Worum es auf dieser Seite geht

NIS 2 führt den Weltraum als Sektor 11 in Anhang I (Sektoren mit hoher Kritikalität). Der Wortlaut ist enger als der Sektorname. Die Richtlinie deckt nicht alles ab, was mit Raumfahrt zu tun hat. Sie erfasst Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die die Erbringung weltraumgestützter Dienste unterstützen.

Diese Abgrenzung ist entscheidend. Ein Satellitenhersteller, der Hardware im Reinraum baut, fällt nicht allein wegen des Weltraumsektors in den Anwendungsbereich. Ein Unternehmen, das eine Bodenstation, ein Kontrollzentrum oder eine Telemetrie-, Tracking- und Kommandostation betreibt, kann unter NIS 2 fallen, wenn die Größenschwelle nach Artikel 2 erfüllt ist und keine Ausnahme greift.

Die Seite zitiert den Anhang I Eintrag wörtlich, führt die Größenschwelle nach Artikel 2 ein, verweist auf die EU Weltraumprogrammverordnung als angrenzendes Regime und listet die häufigsten Fehler bei der Selbsteinschätzung.

Worauf sich das stützt
NIS 2 Richtlinie, deutsche Umsetzung (BSIG) und das verbundene EU Weltraumregime.

Richtlinie (EU) 2022/2555, Anhang I, Sektor 11 (Weltraum)

Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden, die die Erbringung weltraumgestützter Dienste unterstützen, mit Ausnahme von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze.

Das ist die vollständige Sektordefinition. Drei Filter gelten gleichzeitig. Erstens muss es sich um Bodeninfrastrukturen handeln. Zweitens müssen sie weltraumgestützte Dienste unterstützen. Drittens sind Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze ausgenommen, weil diese unter Sektor 8 (digitale Infrastruktur) und den Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation fallen.

Verordnung (EU) 2021/696 (EU Weltraumprogramm)

Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA).

Die Weltraumprogrammverordnung regelt die Unionskomponenten Galileo, EGNOS, Copernicus, GOVSATCOM und SST. EUSPA betreibt Teile dieser Dienste. NIS 2 steht daneben. Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die solche Programme unterstützen, können unter beide Regime fallen. Sie sind nicht automatisch von NIS 2 ausgenommen, nur weil sie Teil eines EU Programms sind.

BSIG, Anlage 1, Nummer 11 (deutsche NIS 2 Umsetzung)

Weltraum: Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden, die die Erbringung weltraumgestützter Dienste unterstützen, mit Ausnahme von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze.

Deutschland übernimmt den Wortlaut aus Anhang I eins zu eins. Es gibt keine darüber hinausgehende Erweiterung im BSIG. Das BSI ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Cybersicherheitsaufsicht nach §61 BSIG. Die fachpolitische Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und beim Raumfahrtmanagement im DLR.

Die drei Filter aus Anhang I Sektor 11
Alle drei müssen vorliegen, damit die Richtlinie über diesen Sektor greift.
Filter 1

Bodeninfrastruktur

Gemeint ist physische Bodeninfrastruktur. Typische Beispiele sind Bodenstationen, Antennen, Gatewaystandorte, Kontrollzentren, Satellite Operation Centres, Anlagen für Telemetrie, Tracking und Kommandierung (TT&C) sowie dedizierte Rechenzentren für Nutzlastdaten. Die Satelliten im Orbit selbst sind hier nicht das geregelte Objekt.

Filter 2

Unterstützung weltraumgestützter Dienste

Die Infrastruktur muss Dienste unterstützen, die aus dem oder durch den Weltraum erbracht werden (Navigation, Erdbeobachtung, Satellitenkommunikation, sichere Konnektivität). Allgemeine Rechenzentren oder Büro IT fallen nicht allein deshalb hinein, weil der Eigentümer im Sektor tätig ist.

Filter 3

Kein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz

Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze sind aus Sektor 11 ausdrücklich ausgenommen. Sie werden über Sektor 8 (digitale Infrastruktur) und den Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation adressiert. Damit wird Doppelregulierung von Telekommunikationsanbietern vermieden, die auch Satellitenstrecken nutzen.

Größenschwelle nach Artikel 2 und Betreiberfokus
Zwei zusätzliche Regeln liegen über der Sektordefinition.

Artikel 2 Absatz 1 Größenschwelle gilt weiterhin

Die Aufnahme in Anhang I ist notwendig, aber nicht ausreichend. Artikel 2 Absatz 1 fügt die Größenschwelle hinzu. Der Standardmaßstab ist mittlere Unternehmensgröße oder größer (ab 50 Beschäftigten oder über 10 Mio. EUR Jahresumsatz und über 10 Mio. EUR Bilanzsumme). Artikel 2 Absatz 2 erfasst bestimmte Entitätsarten unabhängig von der Größe, aber diese Sonderregeln greifen typischerweise nicht für kommerzielle Raumfahrtbetreiber.

Betreiber, nicht Hersteller

Die Richtlinie verwendet konsequent das Wort Betreiber. Auslöser ist der Betrieb von Bodeninfrastruktur, die weltraumgestützte Dienste unterstützt. Entwurf, Bau oder Verkauf von Satelliten, Trägern oder Bodenhardware sind nicht der Gegenstand von Sektor 11. Hersteller können über andere Sektoreinträge erfasst sein (etwa als digitale Diensteanbieter oder über Anhang II verarbeitendes Gewerbe), wenn dort die Voraussetzungen vorliegen.

Behörden und Ankerpunkte
Wer überwacht und wer setzt Sektorpolitik. Als Orientierung für den richtigen Ansprechpartner, nicht als Rechtsberatung.
DE

BSI als Cybersicherheitsaufsicht, BMWK und DLR als Fachpolitik

Nach dem BSIG ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die zuständige Aufsicht für die Cybersicherheitsanforderungen, auch für Akteure des Weltraumsektors. Die fachpolitische Zuständigkeit für Raumfahrtthemen liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und beim Raumfahrtmanagement im DLR. Betreiber von EU Programmkomponenten in Deutschland koordinieren zusätzlich mit der EUSPA.

EU

ENISA und EUSPA auf EU Ebene

Die ENISA unterstützt die Cybersicherheitsdimension von NIS 2 in allen Sektoren. Die EUSPA verantwortet das operative Management und die Diensterbringung der EU Weltraumkomponenten. ENISA hat Sektorhinweise zum Weltraum veröffentlicht, EUSPA hat einen eigenen Sicherheitsrahmen für Programmteilnehmer. NIS 2 ersetzt beides nicht, bildet aber die Grundlinie.

EU weit

Behörden in anderen Mitgliedstaaten

Andere Mitgliedstaaten benennen eigene NIS 2 Behörden. Nationale Raumfahrtagenturen wie CNES (Frankreich), ASI (Italien) oder NSO (Niederlande) sind Programm und Politikpartner, keine NIS 2 Aufsichtsbehörden. Die Zusammenarbeit mit der ESA läuft nach dem ESA Übereinkommen weiter. Die ESA selbst ist eine zwischenstaatliche Organisation und keine zuständige NIS 2 Behörde eines Mitgliedstaats.

Häufige Einordnungsfehler
Die häufigsten Fehllesungen, wenn Unternehmen sich gegen Sektor 11 selbst einschätzen.
  • Wir bauen Satelliten oder Bodenhardware, also fallen wir unter Weltraum.

    Sektor 11 zielt auf Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die Weltraumdienste unterstützen. Reine Herstellung ist kein Auslöser. Hersteller von Satelliten oder Antennen sollten Anhang II Sektor 5 (verarbeitendes Gewerbe) und mögliche Pflichten als digitaler Diensteanbieter separat prüfen, statt anzunehmen, der Weltraumeintrag decke das ab.

  • Wir sind ein Forschungsinstitut oder Universitätslabor mit Weltraumbezug, also gilt NIS 2 für alles.

    Forschungseinrichtungen sind über Anhang I Sektor 10 (Forschung) nur dann erfasst, wenn sie Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 6 Nummer 41 sind. Ein Weltraumbezug allein macht ein Labor nicht zum Sektor 11 Betreiber. Maßgeblich ist, ob das Labor Bodeninfrastrukturen für weltraumgestützte Dienste betreibt und die Größenschwelle nach Artikel 2 erreicht.

  • Gemeint sind hier nur EU Agenturen wie ESA oder EUSPA.

    Der Anhang nennt ausdrücklich Bodeninfrastrukturen im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien, die von diesen verwaltet und betrieben werden. Private Betreiber von Bodenstationen und Kontrollzentren gehören zur Zielgruppe. Die ESA als zwischenstaatliche Organisation hat ein eigenes Rechtsregime, aber die privaten Betreiberlandschaften sind klar innerhalb von NIS 2.

Sicht aus der Praxis

Wer Bodeninfrastruktur für Satellitendienste betreibt, sollte die Einordnung in zwei Schichten denken. Schicht eins ist der Anhang I Sektor 11 Test, was die Anlage tatsächlich tut. Schicht zwei ist der Artikel 2 Größentest, auf welche Rechtsperson sich das bezieht. Beide Schichten müssen ja sein, damit Sektor 11 greift.

Ist die Entität im Anwendungsbereich, gelten die gleichen Pflichten wie für jede andere wesentliche oder wichtige Einrichtung nach den Artikeln 20, 21, 23 und 27. Einen weltraumspezifischen Kontrollkatalog innerhalb von NIS 2 selbst gibt es nicht. Betreiber von EU Programmkomponenten können zusätzliche Sicherheitsanforderungen aus der Verordnung (EU) 2021/696 und aus EUSPA Rahmenwerken haben, diese kommen obendrauf, nicht stattdessen.

Wie die Plattform das abbildet

Der Anwendbarkeitscheck fragt, ob Bodeninfrastrukturen zur Unterstützung weltraumgestützter Dienste betrieben werden, und wendet anschließend die Größenschwelle nach Artikel 2 sowie die Ausnahme für öffentliche elektronische Kommunikationsnetze an. Ist das Ergebnis im Anwendungsbereich, wird Sektor 11 auf das Pflichtenregister gesetzt, damit Meldewege, Registrierung und Aufsicht zur richtigen Behörde laufen.

Liegt das Ergebnis außerhalb von Sektor 11, prüft die Plattform weiter die übrigen Einträge in Anhang I und Anhang II. Ein Raumfahrtunternehmen kann unter Sektor 11 außerhalb und etwa unter verarbeitendem Gewerbe oder unter Verwaltung von IKT Diensten innerhalb sein. Das Ergebnis ist ein einziges Pflichtenregister, kein einfaches Ja oder Nein.

Quellen
  • Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS 2), Anhang I, Sektor 11 — EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS 2), Artikel 2 (Anwendungsbereich) und Artikel 6 (Begriffsbestimmungen) — EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2021/696 (EU Weltraumprogramm) — EUR-Lex
  • BSI-Gesetz (BSIG), Anlage 1, Nummer 11 — gesetze-im-internet.de
  • ENISA Sektorübersichten zum Weltraum — enisa.europa.eu
  • EUSPA (Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm) — euspa.europa.eu
  • BMWK und DLR Raumfahrtmanagement — bmwk.de, dlr.de
Anwendbarkeit für die eigene Entität prüfen
In wenigen Minuten den Anhang I Sektor 11 Test und die Artikel 2 Größenschwelle gegen die eigene Anlage laufen lassen.