NIS 2 Vorfallsmelde-Schema
Die Felder, die jede in der EU regulierte Einrichtung in einem Sicherheitsvorfall nach Art. 23 NIS 2 dokumentieren muss. EU-rechtlich verankert, nicht an ein einzelnes nationales Portal gebunden.
Wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall eine NIS 2 verpflichtete Einrichtung trifft, startet die Uhr: 24 Stunden Frühwarnung, 72 Stunden Erstmeldung, ein Monat Abschlussbericht. Die zu dokumentierenden Felder sind EU-weit weitgehend identisch, jedes Mitgliedsland betreibt aber sein eigenes Portal.
Bis das von der NIS Kooperationsgruppe am 26. Mai 2026 verabschiedete gemeinsame Template als Durchführungsrechtsakt veröffentlicht wird und bis der vorgeschlagene Single Entry Point nach Art. 23a NIS 2 (Digital Omnibus, 19. November 2025) in Kraft tritt, gibt es kein öffentliches, maschinenlesbares Schema für diese Felder. Diese Bibliothek schließt die Lücke.
- ·Directive (EU) 2022/2555 (NIS 2) Art. 23
- ·Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2690 (CIR)
- ·ENISA Technical Implementation Guidance v1.0 (June 2025)
- ·NIS Cooperation Group Common Notification Templates (adopted 26 May 2026; Commission Implementing Regulation pending)
- ·W3C DPV NIS 2 Vocabulary v2.3 (25 February 2026)
- Version
- 0.3.0
- Letzte Aktualisierung
- 2026-06-03
- Felder
- 30
- Report-Typen
- 5
- Frühwarnung (24h)https://w3id.org/dpv/legal/eu/nis2#EarlyWarningReport
- Erstmeldung (72h)https://w3id.org/dpv/legal/eu/nis2#IncidentAssessmentReport
- Zwischenbericht (auf Anfrage des CSIRT)https://w3id.org/dpv/legal/eu/nis2#IntermediateReport
- Fortschrittsbericht (1 Monat, falls nicht abgeschlossen)https://w3id.org/dpv/legal/eu/nis2#ProgressReport
- Abschlussbericht (1 Monat nach Abschluss)https://w3id.org/dpv/legal/eu/nis2#FinalReport
Vorfallsklassifikation
2 felderMeldegrund
Kategorie der Meldung. Pflichtmeldung nach Art. 23(1) NIS 2 nur für erhebliche Sicherheitsvorfälle im Sinne von Art. 23(3) NIS 2; Beinahevorfälle und nicht erhebliche Sicherheitsvorfälle sind freiwillig nach Art. 30 NIS 2.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(3), NIS 2 Art. 30
Nationales Portal: DE: Vorfallsklassifikation / Meldegrund
Schweregrad
Erstbewertung des Schweregrades. Art. 23(4)(b) NIS 2 verlangt zur 72h-Meldung eine Erstbewertung von Schwere und Auswirkungen. CIR 2024/2690 quantifiziert die Schwellen für die dort erfassten Anbieter digitaler Dienste.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(b), CIR 2024/2690
Nationales Portal: DE: Vorfallsklassifikation / Lageeinschätzung
Überschneidung: DORA Art. 19(1)
Vorfallsbeschreibung
5 felderKurzbeschreibung des Vorfalls
Verständliche Zusammenfassung des Vorfalls. Art. 23(4)(a) NIS 2 verlangt die frühe Warnung mit Hinweis darauf, ob der erhebliche Sicherheitsvorfall vermutlich rechtswidrig oder böswillig ist.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(a)
Nationales Portal: DE: Vorfallsbeschreibung / Störungsbeschreibung
Überschneidung: GDPR Art. 33(3)(a)
Detaillierte Vorfallsbeschreibung
Wortlaut Art. 23(4)(d) NIS 2: Der Abschlussbericht muss eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls einschließlich seiner Schwere und seiner Auswirkungen enthalten.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(d)(i)
Nationales Portal: DE: Vorfallsbeschreibung / Detaillierte Vorfallsbeschreibung
Vermutet rechtswidrig oder böswillig
Art. 23(4)(a) NIS 2 verlangt im 24h-Frühwarnbericht die Angabe, ob der erhebliche Sicherheitsvorfall vermutlich durch rechtswidrige oder böswillige Handlungen verursacht wurde.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(a)
Nationales Portal: DE: Ursache / Vermutung böswilliger Handlung
Empfänger der Dienste informieren (Art. 23(2))
Art. 23(2) NIS 2: Wo zutreffend, hat die Einrichtung den Empfängern ihrer Dienste, die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind, unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfen mitzuteilen, die sie ergreifen können.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(2)
Überschneidung: GDPR Art. 34
W3C DPV URI: https://w3id.org/dpv/legal/eu/nis2#RiskMitigationAdvice
Mitteilung an Empfänger der Dienste
Verständliche Mitteilung an die Empfänger der Dienste über die Bedrohung und die empfohlenen Abhilfemaßnahmen. Pflicht, wenn customerNotificationRequired wahr ist.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(2)
Überschneidung: GDPR Art. 34(2)
W3C DPV URI: https://w3id.org/dpv/legal/eu/nis2#RiskMitigationAdvice
Zeitachse
3 felderZeitpunkt des Vorfalls (ISO-8601)
Frühester bekannter Zeitpunkt des Vorfalls. Kann unbekannt sein, wenn die forensische Aufarbeitung noch läuft.
Rechtsgrundlage: ENISA TIG v1.0 §5 (incident timeline)
Nationales Portal: DE: Zeitlinie / Vorfallseintritt
Überschneidung: GDPR Art. 33(3)(a)
Erkennung / Kenntnisnahme (ISO-8601)
Zeitpunkt der Kenntniserlangung des erheblichen Sicherheitsvorfalls. Startet die Fristen von 24 und 72 Stunden nach Art. 23(4)(a) und (b) NIS 2; die Frist von einem Monat für den Abschlussbericht läuft ab der Meldung über den Sicherheitsvorfall (Art. 23(4)(d) NIS 2).
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)
Nationales Portal: DE: Zeitlinie / Erkennung
Überschneidung: GDPR Art. 33(1)
Vorfall behoben (ISO-8601)
Zeitpunkt der Eindämmung und Behebung. Pflicht im Abschlussbericht nach Art. 23(4)(d) NIS 2.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(d)
Nationales Portal: DE: Zeitlinie / Aktuelle Statusmeldung
Ursachenermittlung
5 felderUrsachentyp
Wortlaut Art. 23(4)(d)(ii) NIS 2: Der Abschlussbericht muss die Art der Bedrohung oder die wahrscheinliche Grundursache des Vorfalls angeben.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(d)(ii)
Nationales Portal: DE: Ursache / Primärursache
Überschneidung: DORA Art. 19(4)
Wurzelursachenanalyse (Beschreibung)
Schriftliche Analyse zur Untermauerung der Ursachenklassifikation. Wo die Analyse unvollständig ist, die plausibelste Hypothese und die zugrundeliegenden Belege angeben.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(d)(ii)
Nationales Portal: DE: Ursache / Detailursache
Gezielter Angriff
Einschätzung, ob es sich um einen gezielten Angriff (spezifisch gegen das Unternehmen oder den Sektor) oder einen ungezielten / opportunistischen Vorfall handelt.
Rechtsgrundlage: ENISA TIG v1.0 §5 (incident profiling)
Nationales Portal: DE: Ursache / Zielrichtung des Angriffs
Betroffene Schutzziele (CIA)
Welche der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit der Vorfall beeinträchtigt hat. Art. 6 Nr. 6 NIS 2 definiert den 'Sicherheitsvorfall' anhand dieser Eigenschaften und der Authentizität.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 6(6)
Nationales Portal: DE: Detaillierte Ursache / CIA-Auswirkungen
Überschneidung: GDPR Art. 32(1)
Kompromittierungsindikatoren (IoCs)
Wortlaut Art. 23(4)(b) NIS 2: Die Folgemeldung (72h) muss 'eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie, sofern verfügbar, die Kompromittierungsindikatoren' enthalten. Beobachtbare Artefakte angeben — Datei-Hashes, IP-Adressen, Domains, URLs, Malware-Signaturen, Verhaltensmuster — die Verteidiger zur Erkennung derselben Bedrohung nutzen können. Wegen 'sofern verfügbar' nicht zwingend, sondern verfügbarkeitsabhängig; wenn die Forensik zum Meldezeitpunkt noch keine Indikatoren liefert, leer lassen.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(b), ENISA TIG v1.0 §5 (incident profiling)
Nationales Portal: DE: Detaillierte Ursache / Kompromittierungsindikatoren
Überschneidung: GDPR Art. 33(3)(a), DORA Art. 19(4)
Reaktionsmaßnahmen
4 felderEingedämmte Maßnahmen
Bereits ergriffene technische, organisatorische und operative Maßnahmen zur Eindämmung des Vorfalls. Pflicht zur Folgemeldung (72h) und Fortschreibung in späteren Berichten.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(d)(iii)
Nationales Portal: DE: Gegenmaßnahmen / Technische / organisatorische Maßnahmen
Überschneidung: GDPR Art. 33(3)(d)
Angewandte und laufende Schadensbegrenzung
Wortlaut Art. 23(4)(d)(iii) NIS 2: Der Abschlussbericht muss die angewandten und laufenden Schadensbegrenzungsmaßnahmen beschreiben.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(d)(iii)
Nationales Portal: DE: Gegenmaßnahmen / Angewandte und laufende Maßnahmen
Erkennungsmethode
Wie der Vorfall erstmals erkannt wurde. Wird vom CSIRT verwendet, um systemische Detektionslücken sektorweit zu identifizieren.
Rechtsgrundlage: ENISA TIG v1.0 §5 (detection)
Nationales Portal: DE: Gegenmaßnahmen / Erkennungsmethode
Geplante Präventivmaßnahmen
Maßnahmen zur Vermeidung von Wiederholungsfällen. Trägt die in der ENISA TIG für den Abschlussbericht geforderte Lessons-learned-Schleife.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(d)(iii), ENISA TIG v1.0 §5 (post-incident review)
Nationales Portal: DE: Vorfalls-Korrelationen / Zukünftige Präventionsmaßnahmen
Auswirkungen
4 felderBetroffene Nutzer (geschätzt)
Geschätzte Anzahl betroffener Nutzer. CIR 2024/2690 quantifiziert Schwellen für die dort erfassten Anbieter digitaler Dienste; sonst ist die Einschätzung qualitativ nach Art. 23(3) NIS 2.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(3), CIR 2024/2690 (where applicable)
Nationales Portal: DE: Servicestörung / Betroffene Nutzer (geschätzt)
Überschneidung: GDPR Art. 33(3)(a)
Beschreibung der Servicestörung
Beschreibung, welche Dienste (Betrieb, kundenseitig, intern) beeinträchtigt oder nicht verfügbar waren und wie lange. Art. 23(3)(a) NIS 2 macht schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste zu einem der Kriterien für einen erheblichen Sicherheitsvorfall.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(3)(a)
Nationales Portal: DE: Servicestörung / Beschreibung der Dienstausfälle
Überschneidung: DORA Art. 19(4)
Geschätzter finanzieller Schaden (EUR)
Geschätzter unmittelbarer und mittelbarer finanzieller Schaden. Art. 23(3)(a) NIS 2 zählt finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung zu den Kriterien, die einen Vorfall als 'erheblich' qualifizieren.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(3)(a)
Nationales Portal: DE: Servicestörung / Finanzieller Schaden (geschätzt)
Überschneidung: DORA Art. 19(4)
Reputationsschaden (ja / nein)
Einschätzung, ob der Vorfall zu Reputationsschäden geführt hat oder wahrscheinlich führen wird. Art. 23(3) NIS 2 nennt Reputationsschäden nicht unter den Kriterien für einen 'erheblichen Sicherheitsvorfall'; das Feld hält die eigene Einschätzung der Einrichtung als Teil der Bewertung der Auswirkungen nach Art. 23(4)(b) NIS 2 fest. Bei Finanzunternehmen zählen Reputationsschäden dagegen zu den Klassifizierungskriterien nach Art. 18(1)(a) DORA.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(b)
Nationales Portal: DE: Servicestörung / Reputationsschaden
Grenzüberschreitende Auswirkung
2 felderGrenzüberschreitende Auswirkung (ja / nein)
Art. 23(4)(a) NIS 2 verlangt im 24h-Frühwarnbericht gegebenenfalls die Angabe, ob der Sicherheitsvorfall grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte. Nach Art. 23(6) NIS 2 unterrichtet das CSIRT, die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle gegebenenfalls die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die ENISA.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(a), NIS 2 Art. 23(4)(d)(iv)
Nationales Portal: DE: Geografische & Sektorale Verbreitung / Grenzüberschreitende Auswirkung
Überschneidung: GDPR Art. 33(3)(c)
Betroffene Mitgliedstaaten (ISO 3166-1 alpha-2)
Liste der EU-Mitgliedstaaten, deren Unternehmen, Nutzer oder Dienste vom Vorfall betroffen sind. Wird vom CSIRT zur Information der zuständigen Behörden anderer Staaten verwendet.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(4)(a), NIS 2 Art. 23(6)
Nationales Portal: DE: Geografische & Sektorale Verbreitung / Geografische Verbreitung
Geografische und sektorale Verbreitung
1 felderBetroffene NIS 2 Sektoren (Anhang I und II)
Vom Vorfall betroffene Sektoren nach Anhang I (Sektoren mit hoher Kritikalität) und Anhang II (sonstige kritische Sektoren) NIS 2. Ggf. müssen sektorale CSIRTs informiert werden.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Annex I, NIS 2 Annex II
Nationales Portal: DE: Geografische & Sektorale Verbreitung / Betroffene Sektoren
Melder-Kontakt
4 felderName des Melders
Name der natürlichen Person, die die Meldung im Namen der Einrichtung übermittelt. Pflicht in allen nationalen Portalen für CSIRT-Rückfragen.
Rechtsgrundlage: ENISA TIG v1.0 §5 (notification logistics)
Nationales Portal: DE: Melder-Kontakt / Name
Überschneidung: GDPR Art. 33(3)(b)
E-Mail des Melders
E-Mail-Adresse für CSIRT-Rückfragen, Zwischenberichts-Anfragen und Feedback-Mitteilungen nach Art. 23(5) NIS 2.
Rechtsgrundlage: NIS 2 Art. 23(5)
Nationales Portal: DE: Melder-Kontakt / E-Mail
Überschneidung: GDPR Art. 33(3)(b)
Telefon des Melders
Telefonnummer für dringende CSIRT-Kontaktaufnahme, insbesondere während des Frühwarnzeitfensters.
Rechtsgrundlage: ENISA TIG v1.0 §5 (notification logistics)
Nationales Portal: DE: Melder-Kontakt / Telefon
Internes Aktenzeichen
Internes Aktenzeichen der Einrichtung. Ermöglicht dem CSIRT die Korrelation mehrerer Meldungen zum gleichen Vorfall.
Rechtsgrundlage: ENISA TIG v1.0 §5 (notification logistics)
Nationales Portal: DE: Gegenmaßnahmen / Internes Aktenzeichen
Dieses Schema deckt die EU-rechtliche Substanz der Vorfallsmeldung nach Art. 23 NIS 2 ab. Es ist als geteilte Basis gedacht. Die tatsächliche Meldung muss in dem Portal der zuständigen nationalen Behörde erfolgen.
Heute populiert ist die DE-Schicht (BSI-Meldeportal). Mappings für FR, NL, AT, IT, ES und weitere Mitgliedstaaten leben als Platzhalter und freuen sich über Beitraege per Pull Request.