Betroffenenrechte nach DSGVO: was Ihr Unternehmen beantworten muss
Betroffene können von Ihrem Unternehmen Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und die Übertragung ihrer Daten verlangen. Sie können widersprechen und sich gegen allein automatisierte Entscheidungen wehren (Art. 15 bis 22 DSGVO). Sie antworten unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, und grundsätzlich unentgeltlich (Art. 12).
Welche Rechte haben Betroffene gegenüber Ihrem Unternehmen?
Jede Person, deren Daten Sie verarbeiten, hat diese Rechte: Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21). Dazu kommt das Recht, keiner allein automatisierten Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung unterworfen zu werden (Art. 22).
Das gilt für Beschäftigte, Bewerber und Kunden genauso wie für Ansprechpartner bei Lieferanten. Berichtigen, löschen oder schränken Sie ein, sagen Sie das allen Empfängern der Daten, außer das ist unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig (Art. 19).
Wie Sie eine Auskunft beantworten, beschreibt unser Artikel zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
Art. 15 bis 22 DSGVO
Welche Frist und welche Form gelten für jeden Antrag?
Für alle Anträge nach Art. 15 bis 22 gilt Art. 12. Sie sagen der Person unverzüglich, spätestens einen Monat nach Eingang, was Sie unternommen haben. Bei komplexen oder vielen Anträgen dürfen Sie mit Gründen um zwei Monate verlängern (Art. 12 Abs. 3).
Lehnen Sie ab, nennen Sie binnen eines Monats die Gründe und den Weg zur Aufsicht oder zum Gericht (Art. 12 Abs. 4). Grundsätzlich antworten Sie unentgeltlich; bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen dürfen Sie ein angemessenes Entgelt verlangen oder ablehnen (Art. 12 Abs. 5).
Im Mittelstand heißt das praktisch: Anträge kommen an einer Adresse an, eine Person bearbeitet sie und führt eine Liste mit Eingang und Frist. Für Auskunftsanfragen empfiehlt der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), den Eingang schriftlich mit der Frist zu bestätigen.
Art. 12 DSGVO
Wann müssen Sie löschen, und wann nicht?
Löschen müssen Sie unverzüglich, wenn ein Grund aus Art. 17 Abs. 1 vorliegt. Beispiele: Die Daten sind für ihren Zweck nicht mehr nötig, die Person widerruft ihre Einwilligung, sie widerspricht mit Erfolg, oder die Verarbeitung war unrechtmäßig.
Die Pflicht entfällt, soweit Sie die Daten für eine rechtliche Verpflichtung oder für Rechtsansprüche brauchen (Art. 17 Abs. 3 Buchst. b und e). Ein Beispiel ist die Aufbewahrung von Geschäftsbriefen und Buchungsbelegen nach § 147 AO.
Unter den Bedingungen von Art. 23 darf nationales Recht solche Rechte beschränken; der EDSA nennt die §§ 32 bis 37 BDSG als Beispiel. Bei Papierakten oder anderer nicht automatisierter Verarbeitung kann Löschen wegen der Art der Speicherung unverhältnismäßig aufwendig sein. Ist dann auch das Interesse der Person gering, schränken Sie die Verarbeitung ein, statt zu löschen (§ 35 Abs. 1 BDSG). Das gilt nicht für unrechtmäßig verarbeitete Daten.
Einschränken statt löschen gilt auch, wenn Daten nicht mehr nötig sind, aber vertragliche oder satzungsmäßige Aufbewahrungsfristen entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 BDSG). Wie Sie Löschfristen im Voraus festlegen, beschreibt unser Artikel zum Löschkonzept.
Art. 17 · Art. 23 DSGVO · § 35 BDSG · § 147 AO
Was gilt bei Widerspruch, Einschränkung und Datenübertragbarkeit?
Gegen Direktwerbung kann jede Person jederzeit widersprechen; dann verarbeiten Sie ihre Daten dafür nicht mehr (Art. 21 Abs. 2 und 3). Abzuwägen gibt es hier nichts.
Beruht eine Verarbeitung auf Ihrem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f), kann die Person aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen. Weiter verarbeiten dürfen Sie, wenn Sie überwiegende zwingende Gründe nachweisen oder die Daten für Rechtsansprüche brauchen (Art. 21 Abs. 1). Auf beide Widerspruchsrechte weisen Sie spätestens bei der ersten Kommunikation gesondert hin (Art. 21 Abs. 4).
Einschränken heißt: Die Daten bleiben gespeichert, Sie nutzen sie aber nur noch eng begrenzt, etwa mit Einwilligung oder für Rechtsansprüche (Art. 18 Abs. 2). Verlangen kann die Person das zum Beispiel, solange Sie prüfen, ob bestrittene Daten stimmen.
Die Datenübertragbarkeit gilt für Daten, die die Person Ihnen bereitgestellt hat und die Sie auf Grundlage von Einwilligung oder Vertrag automatisiert verarbeiten. Sie bekommt sie in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 20 Abs. 1).
Art. 18 · Art. 20 · Art. 21 DSGVO
Ein Beispiel: ein Kunde will gelöscht werden
Ein Kunde der ausgedachten Kraus Elektro GmbH (60 Beschäftigte) schreibt seinem Ansprechpartner im Vertrieb: „Löschen Sie alle meine Daten und schicken Sie mir keinen Newsletter mehr.“ Das sind zwei Anträge: ein Widerspruch gegen Direktwerbung und ein Antrag auf Löschung.
Der Vertrieb leitet die Mail sofort weiter. Für Auskunftsanfragen an einen festen Ansprechpartner erwartet der EDSA genau das, und wir lesen es für andere Anträge genauso. Die Adresse kommt sofort aus dem Verteiler. Kundenkonto und alte Angebote löscht die Firma und gibt dem Dienstleister Bescheid, der den Newsletter verschickt (Art. 19).
Die Rechnungen bleiben, weil § 147 AO ihre Aufbewahrung verlangt. Binnen eines Monats schreibt die Firma dem Kunden, was gelöscht ist, was bleibt und warum. Zwei Fehler lägen nahe: auch die Rechnungen zu löschen, oder die Mail im Vertrieb liegen zu lassen.
Mit einem KI Assistenten
Ein KI Assistent wie Claude, ChatGPT oder Copilot kann eingehende Anträge sortieren: welches Recht gemeint ist, welche Frist läuft, welche Programme betroffen sind. Antworten entwirft er in der klaren Sprache, die Art. 12 Abs. 1 verlangt.
Abwägen muss Ihr Unternehmen: ob zwingende Gründe einen Widerspruch überwiegen, ob eine Ausnahme von der Löschung greift, ob ein Antrag exzessiv ist.
Geben Sie einem Assistenten Anträge mit Namen und Daten, verarbeitet sein Anbieter diese mit; prüfen Sie vorher, ob ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung besteht (Art. 28 DSGVO). Ein DSGVO Durchgang auf nisd2.eu ist in Arbeit, mit demselben MCP Server wie der NIS 2 Durchgang.
Häufige Fragen
Kann man einer Verarbeitung widersprechen, die auf einem Vertrag beruht?
Nach Art. 21 Abs. 1 nicht. Dieser Widerspruch gilt für Verarbeitungen, die auf einer öffentlichen Aufgabe oder einem berechtigten Interesse beruhen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f). Gegen Direktwerbung kann jede Person widersprechen, gleich worauf sie beruht (Art. 21 Abs. 2).
Was ist der Unterschied zwischen Löschung und Einschränkung?
Gelöschte Daten sind weg. Eingeschränkte Daten bleiben gespeichert und sind markiert, damit Sie sie künftig nur eingeschränkt verarbeiten (Art. 4 Nr. 3 DSGVO). Bevor Sie eine Einschränkung aufheben, unterrichten Sie die Person (Art. 18 Abs. 3).
Gilt das Recht auf Datenübertragbarkeit auch für Papierakten?
Nein. Art. 20 Abs. 1 setzt voraus, dass Sie die Daten automatisiert verarbeiten, auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags. Nach dem Wortlaut erfasst es zudem Daten, die die Person Ihnen bereitgestellt hat, nicht solche, die Sie selbst abgeleitet haben.
Was gilt bei automatisierten Entscheidungen, etwa durch KI?
Niemand muss sich einer Entscheidung unterwerfen, die allein auf automatisierter Verarbeitung beruht und rechtlich oder ähnlich erheblich wirkt (Art. 22 Abs. 1). Ausnahmen sind ein Vertrag, für den sie erforderlich ist, eine gesetzliche Erlaubnis oder die ausdrückliche Einwilligung. Bei Vertrag und Einwilligung kann die Person mindestens verlangen, dass ein Mensch eingreift, ihren Standpunkt darlegen und die Entscheidung anfechten (Art. 22 Abs. 3).
Darf ein Unternehmen Anträge von Betroffenen ablehnen?
In engen Grenzen. Art. 12 Abs. 5 erlaubt es bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, und bei der Löschung greifen die Ausnahmen aus Art. 17 Abs. 3. Machen Sie glaubhaft, dass Sie die Person nicht identifizieren können, dürfen Sie ebenfalls ablehnen (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2). Die Ablehnung begründen Sie binnen eines Monats.
Weiterlesen
- Auskunft nach Art. 15 DSGVO: wie Ihr Unternehmen antwortetFrist, Inhalt und Ablauf, wenn jemand Auskunft über seine Daten verlangt: was Sie herausgeben, wie Sie die Identität prüfen und wo Grenzen liegen.
- DSGVO konform: was Ihr Unternehmen nachweisen mussWas hinter dem Wort steht: die Grundsätze aus Art. 5, die Rechenschaftspflicht und die Unterlagen, mit denen ein Unternehmen sie belegt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 4 Nr. 3, Art. 6, Art. 11 bis 23 und Art. 28, CELEX 32016R0679, publications.europa.eu
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 35, gesetze-im-internet.de
- Abgabenordnung (AO), § 147, gesetze-im-internet.de
- Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 01/2022 on data subject rights, Right of access, Version 2.1, englische Fassung, edpb.europa.eu
In Arbeit
Der DSGVO Durchgang
Nach dem NIS 2 Durchgang entsteht auf nisd2.eu ein DSGVO Durchgang. Er wird mit demselben MCP Server arbeiten, sodass Ihr eigener KI Assistent auch dort ausfüllen kann. Einen Termin nennen wir noch nicht. Wenn Sie sich vormerken, schreiben wir Ihnen, sobald er bereitsteht.
Mit einem kostenlosen Konto auf nisd2.eu. Die Vormerkung beenden Sie jederzeit auf derselben Seite.
Sie sollen sich um NIS2 kümmern?
Am Ende haben Sie alles in einem Dokument: was getan ist, was noch offen ist, und die Freigabe Ihrer Geschäftsführung mit Namen und Datum. Die Texte schreibt die App.


