§§ 32, 33, 38, 61 BSIG

NIS2 Fristen: die Termine für Unternehmen in Deutschland und der EU

In Deutschland gilt NIS2 seit dem 6. Dezember 2025 über das BSI-Gesetz (BSIG). Ab dann laufen die Pflichten. Registrieren müssen Sie sich spätestens drei Monate, nachdem Ihr Unternehmen betroffen ist; für Unternehmen, die seit Dezember 2025 betroffen sind, war das der 6. März 2026. Einen erheblichen Vorfall melden Sie binnen 24 Stunden.

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Simon OrzelCory Hisey

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Simon OrzelSimon Orzel·

Die Fristen für Ihr Unternehmen

Diese Fristen stehen im BSIG. Manche laufen ab einem Datum, manche ab einem Ereignis.

6. Dezember 2025

Das neue BSIG tritt in Kraft. Ab diesem Tag gelten die Pflichten für betroffene Unternehmen.

BGBl. 2025 I Nr. 301

3 Monate nach Beginn der Betroffenheit

Registrierung beim BSI. Wer seit dem 6. Dezember 2025 betroffen ist: bis zum 6. März 2026.

§ 33 Abs. 1 BSIG

2 Wochen nach einer Änderung

Geänderte Angaben der Registrierung im BSI-Portal nachtragen, etwa eine neue Anschrift.

§ 33 Abs. 5 BSIG

24 Stunden, 72 Stunden, 1 Monat

Erheblicher Sicherheitsvorfall: frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden und Meldung binnen 72 Stunden ab Kenntnis, Abschlussmeldung einen Monat nach der Meldung.

§ 32 Abs. 1 BSIG

Regelmäßig

Schulung der Geschäftsleitung. Die Gesetzesbegründung liest das als Schulungen, die mindestens alle drei Jahre angeboten werden.

§ 38 Abs. 3 BSIG

Frühestens 6. Dezember 2028

Das BSI kann von besonders wichtigen Einrichtungen Nachweise anfordern. Bei zugelassenen Krankenhäusern frühestens ab dem 6. Dezember 2030.

§ 61 Abs. 3 BSIG

Alle 3 Jahre

Betreiber kritischer Anlagen weisen ihre Maßnahmen dem BSI nach, erstmals zu einem Termin, den das BSI festlegt.

§ 39 Abs. 1 BSIG

Die Termine der EU

Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten. Ihre Termine betreffen Unternehmen erst über das Gesetz ihres Landes.

16. Januar 2023

Die Richtlinie (EU) 2022/2555 tritt in Kraft.

Art. 45 NIS 2

17. Oktober 2024

Bis dahin sollten alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr Recht übernehmen. Viele, darunter Deutschland, waren später.

Art. 41 Abs. 1 NIS 2

17. April 2025

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen.

Art. 3 Abs. 3 NIS 2

17. Oktober 2027

Die Kommission überprüft die Richtlinie, danach alle 36 Monate.

Art. 40 NIS 2

Wie weit die einzelnen EU-Staaten sind

Was das für ein Unternehmen mit 50 bis 150 Beschäftigten heißt

Die meisten Fristen laufen nicht ab einem Datum, sondern ab einem Ereignis: einem Vorfall, einer Änderung, dem Tag, an dem Ihr Unternehmen betroffen ist. Wichtig ist deshalb, dass jemand weiß, was dann zu tun ist.

Wird Ihr Unternehmen erst später betroffen, etwa weil es auf 50 Beschäftigte wächst, beginnen die drei Monate für die Registrierung ab diesem Tag.

§ 33 Abs. 1 BSIG

Ein Beispiel

Eine erfundene Firma: ein Lebensmittelhersteller mit 120 Beschäftigten. Seit dem 6. Dezember 2025 ist er eine wichtige Einrichtung.

Am 2. März 2026 registriert er sich im BSI-Portal, vier Tage vor Ablauf der Frist.

Am 10. Juni verlässt die Kontaktperson das Unternehmen. Bis zum 24. Juni trägt er die neue Kontaktperson im Portal nach.

Montag, 8 Uhr: Die Auftragsannahme fällt nach einem Angriff aus. Die frühe Erstmeldung muss bis Dienstag, 8 Uhr beim BSI sein, die Meldung bis Donnerstag, 8 Uhr.

Die Geschäftsführerin hat im Mai 2026 eine Schulung besucht. Nach der Lesart der Gesetzesbegründung steht die nächste spätestens 2029 an.

So geht das im Durchgang

Der Durchgang auf nisd2.eu hält fest, welche Pflichten nach der Umsetzung bleiben und welche Fristen dazugehören.

Nach der Freigabe zeigt eine Seite, was bei Ihnen bleibt: was bei einem Vorfall zu tun ist, mit den Fristen, und was sich regelmäßig wiederholt.

Jede Pflicht steht dort mit ihrer Rechtsgrundlage, etwa § 32 Abs. 1 BSIG für die Meldefristen.

Der Schritt zur Registrierung hält den Tag der Registrierung fest.

Der Schritt zur Schulung hält für jedes Mitglied der Geschäftsleitung die letzte Schulung fest.

Häufige Fragen

Ab wann gilt NIS2 in Deutschland?

Seit dem 6. Dezember 2025. An diesem Tag ist das neue BSI-Gesetz in Kraft getreten. Die Pflichten gelten seitdem für jedes Unternehmen, das eine besonders wichtige oder wichtige Einrichtung ist.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Für Maßnahmen, Meldung und Registrierung nicht. Später liegen nur einzelne Termine der Aufsicht: Nachweise kann das BSI von besonders wichtigen Einrichtungen frühestens ab dem 6. Dezember 2028 anfordern (§ 61 Abs. 3 BSIG).

Wir haben die Frist für die Registrierung verpasst. Was jetzt?

Registrieren Sie sich jetzt. Die Pflicht bleibt bestehen, auch wenn die Frist abgelaufen ist.

Wie lange habe ich, um einen Vorfall zu melden?

Die frühe Erstmeldung muss spätestens 24 Stunden, nachdem Sie von einem erheblichen Vorfall erfahren haben, beim BSI sein, die Meldung spätestens nach 72 Stunden. Die Abschlussmeldung folgt einen Monat nach der Meldung (§ 32 Abs. 1 BSIG).

Alle Meldungen zu NIS2, laufend ergänzt

Neue Gesetze, Leitlinien und Termine aus der EU und Deutschland, jeweils mit Quelle.

198 EreignisseAktualisiert 4. Okt. 2026

2026

Mitgliedstaat

Oesterreich: NISG 2026 in Kraft, das Bundesamt fuer Cybersicherheit nimmt die Arbeit auf und die Registrierung in NIS2 Services beginnt

Das NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025), die oesterreichische NIS-2-Umsetzung, ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten; das Innenministerium hat am selben Tag bestaetigt, dass das neue Bundesamt fuer Cybersicherheit unter Direktor Markus Kasinger seine Arbeit aufgenommen hat. Wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie Anbieter von Domaenennamenregistrierungsdiensten registrieren sich ueber die Anwendung NIS2 Services im Unternehmensserviceportal binnen drei Monaten nach Inkrafttreten. Die Behoerde nennt grundsaetzlich den 1. Jaenner 2027 und spaetestens den 4. Jaenner 2027, weil § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist, das auf einen Feiertag oder ein Wochenende faellt, auf den naechsten Werktag verschiebt. Einrichtungen der oeffentlichen Verwaltung erhalten zeitnah nach dem 1. Oktober 2026 eine Anbindung ueber den Portalverbund. Es handelt sich um nationale Fristen nach oesterreichischem Recht.

Bundesamt fuer Cybersicherheit (BCS)|atin-forceregistrationorganisational
Mitgliedstaat

Oesterreich: NISV 2026 erstreckt die Massnahmen der CIR 2024/2690 auf alle Einrichtungsarten und legt Schwellen fuer erhebliche Vorfaelle fest

Die oesterreichische Cybersicherheitsbehoerde hat am 1. Oktober 2026 die Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung (NISV 2026, BGBl. II Nr. 290/2026) auf Grundlage von § 32 Abs. 5 und § 35 Abs. 3 NISG 2026 erlassen; sie tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 2 erstreckt die Anforderungen aus Art. 2 und dem Anhang der Durchfuehrungsverordnung (EU) 2024/2690 auf alle in den Anlagen 1 und 2 NISG 2026 gelisteten Arten wesentlicher und wichtiger Einrichtungen, nicht nur auf die von der CIR selbst erfassten digitalen Anbieter. Wer einzelne Anforderungen voruebergehend oder aufgrund seiner Groesse nicht erfuellen kann, muss dokumentierte kompensierende Massnahmen umsetzen und mindestens jaehrlich ueberpruefen. Ein Vorfall gilt unter anderem jedenfalls als erheblich, wenn er einen direkten finanziellen Verlust von mehr als 500.000 EUR oder 5 Prozent des Jahresumsatzes verursacht oder verursachen kann, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, wenn er Dienste fuer mehr als 100.000 Nutzer oder 10 Prozent der Nutzer, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, laenger als 24 Stunden ausfallen laesst oder wenn er einen Ausfall in mindestens einem Bundesland laenger als 24 Stunden verursacht. Wiederholte Vorfaelle gelten zusammen als ein erheblicher Vorfall, wenn sie binnen sechs Monaten mindestens zweimal mit derselben offensichtlichen Ursache auftreten und zusammen die Verlustschwelle ueberschreiten. Es handelt sich um verbindliches nationales Recht.

RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes)|atlegislationincident-reporting
Mitgliedstaat

Lettland: Kabinettsverordnung Nr. 602 legt fest, wo wesentliche und wichtige Einrichtungen ihre Informationssysteme betreiben duerfen

Die Kabinettsverordnung Nr. 602 zu Anforderungen an die Unterbringung von Informationssystemen und die Sicherheit von Rechenzentren, am 29. September 2026 auf Grundlage von Artikel 30 Abs. 2 des Nationalen Cybersicherheitsgesetzes beschlossen und am 1. Oktober 2026 in Latvijas Vēstnesis veroeffentlicht, ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, betreibt eine Einrichtung Informationssysteme nur in Rechenzentren in NATO-, EU- oder EFTA-Staaten oder in einem der Partnerstaaten der NATO im Indopazifik, und die Datenverarbeitung muss in diesen Gebieten stattfinden. Ab Inkrafttreten darf kein neues System der Klasse A abweichend von der Verordnung untergebracht werden. Einrichtungen mit bestehender Unterbringung von Systemen der Klasse A melden diese bis 31. Dezember 2026; eine nicht konforme bestehende Unterbringung darf bis 31. Dezember 2027 weiterlaufen, wenn ihre Risiken beherrscht werden und bis 31. Dezember 2026 ein Plan zur Herstellung der Konformitaet vorliegt. Es handelt sich um verbindliches nationales Recht.

Latvijas Vestnesis|lvlegislationin-force
Mitgliedstaat

Schweden: Vorschriften zu Sicherheitsmassnahmen, Schulung der Leitung, Audits und Scans treten in Kraft

Zwei Vorschriften nach dem schwedischen Cybersicherheitsgesetz (cybersäkerhetslagen, SFS 2025:1506), von der Myndigheten för civilt försvar am 15. Juni 2026 beschlossen und am 18. Juni 2026 veroeffentlicht, sind am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. MCFFS 2026:11 regelt die Sicherheitsmassnahmen und die Schulung der Leitung nach Kapitel 2 §§ 3 und 4 des Gesetzes; Betreiber, die ausschliesslich in digitaler Infrastruktur, als digitale Anbieter, im Management von IKT-Diensten zwischen Unternehmen, in Post- und Kurierdiensten oder in der Raumfahrt taetig sind, unterliegen nur der Schulungspflicht. MCFFS 2026:12 betrifft Sicherheitsaudits und Sicherheitsscans nach Kapitel 3 §§ 5 bis 7. Das NCSC bei der FRA hat das Inkrafttreten mitgeteilt und kuendigt eine umfassende Anleitung zu den Vorschriften um den Jahreswechsel 2026/2027 an. Beide sind verbindliche Behoerdenvorschriften.

Mitgliedstaat

Bulgarien: Kommission stellt das Vertragsverletzungsverfahren wegen verspaeteter NIS-2-Umsetzung ein

Das bulgarische Ministerium fuer Innovation und digitale Transformation hat am 1. Oktober 2026 mitgeteilt, es sei am selben Tag darueber unterrichtet worden, dass die Europaeische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2024/0257 eingestellt hat, das wegen fehlender Mitteilung der vollstaendigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 eroeffnet worden war. Die Einstellung folgt auf die Aenderungen des Cybersicherheitsgesetzes und die Mitteilung der vollstaendigen Umsetzung an die Kommission am 6. Maerz 2026. Das Vertragsverletzungsregister der Kommission konnte fuer diesen Eintrag nicht geprueft werden; Quelle ist daher die Mitteilung des Ministeriums.

Quellen

80

Diese Seite wird regelmäßig aus den folgenden offiziellen und journalistischen Quellen aktualisiert.

BSIDEEUR-LexEN/DEENISAENheise SecurityDEOpenKRITISDESecurity InsiderDEAG KRITISDEECSOENFreshfieldsENDLA PiperENBird & BirdENBundesregierungDEEuropean CommissionENISMS-RatgeberDEnetzpolitik.orgDEEDPBENEuropean ParliamentENCouncil of the EUENEerste KamerENANSSIENCCB BelgiumENACN ItalyENBMIDEWavestoneENRetsinformationENSAMSIKENCFCS DenmarkENFinlexENTraficomENSveriges RiksdagENISAP SejmENDiário da RepúblicaENNÚKIBENNCSC-IEENCMS Law-NowENTagesspiegel BackgroundDESchwarz DigitsEN/DERijksoverheidENEversheds Sutherland NIS2 TrackerENRIA (Riigi Infosüsteemi Amet)EN/DELatvijas VestnesisENNarodne novineENSlov-LexENUradni list RSENNemzeti JogszabalytarENPortal LegislativENGreek National Cyber Security AuthorityENCyLawENLaws of MaltaENRIS (Rechtsinformationssystem des Bundes)DEInstitut Luxembourgeois de Regulation (ILR)EN/DENationellt cybersaekerhetscenter (NCSC Sweden)ENEuropean Commission Press CornerENOfficiele bekendmakingen (NL)ENVersterken Weerbaarheid (NL)ENSZTFHENBundesgesetzblatt (recht.bund.de)DENCSC-NLENNCSC-HRENRDI (Rijksinspectie Digitale Infrastructuur)ENdigital.gov.ptENDeutscher BundestagDEEuropean Cybersecurity Competence CentreENSénat (France)ENDepartamento de Seguridad NacionalENJURIDICE.roENIT Security (Portugal)ENUnternehmensserviceportal (USP)DEAssemblee nationale (France)ENBMI AustriaDEANACOMENMinisterstwo Cyfryzacji (gov.pl)ENBundesamt fuer Cybersicherheit (BCS)DEMoniteur belge / Belgisch StaatsbladENGOV.SIENMinistry of Innovation and Digital Transformation (Bulgaria)ENVirk.dkENGazzetta UfficialeENRegeringen (Government Offices of Sweden)ENe-seimas (Seimas of the Republic of Lithuania)EN

Quellen

  • BSI-Gesetz (BSIG) §§ 32, 33, 38, 39, 61, gesetze-im-internet.de/bsig_2025
  • NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301
  • Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS 2), Art. 3, 40, 41, 45, EUR-Lex
  • Gesetzesbegründung zum NIS2UmsuCG, BT-Drs. 21/1501, S. 154 (zu § 38 Abs. 3)

Was der Durchgang kostet

NIS 2 Durchgang
Die geführte Umsetzung auf nisd2.eu.

4.800 € netto im Jahr, zzgl. USt.

30 Tage Geld zurück

Auf Rechnung, 30 Tage Zahlungsziel. Kündigung in den ersten 30 Tagen: Rechnung storniert oder Geld zurück.

Geführte NIS 2 Umsetzung, Schritt für Schritt

Verlauf der Änderungen und Freigaben, vorzeigbar beim BSI

Fristen und Erinnerungen je Anforderung

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