Verordnung (EU) 2024/1689

KI-Verordnung: Fristen und Meldungen zum AI Act

Die KI-Verordnung regelt KI-Systeme und KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in der EU. Die Verordnung (EU) 2026/1744, seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, hat die Termine für Hochrisikosysteme auf den 2. Dezember 2027 und den 2. August 2028 verschoben. Jeder Eintrag nennt seine Quelle und sagt, ob es verbindliches Recht oder eine Leitlinie ist.

Simon OrzelSimon Orzel·Laufend geprüft
99 EreignisseAktualisiert 21. Okt. 2026

Bevorstehend

EUMeilenstein

Frist fuer die Kennzeichnung nach Artikel 50 Abs. 2 bei bereits am Markt befindlichen generativen Systemen

Anbieter von Systemen der kuenstlichen Intelligenz, auch mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio, Bild, Video oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, muessen bis zu diesem Tag die noetigen Schritte zur Einhaltung von Artikel 50 Abs. 2 unternehmen (Art. 111 Abs. 4, eingefuegt durch die Verordnung (EU) 2026/1744).

EUR-Lex|transparencydeadlineomnibus
EUMeilenstein

Verbote fuer KI zur Erzeugung intimer Bilder und von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs gelten

Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. ba und bb sowie Artikel 5 Abs. 1a und 1b, eingefuegt durch die Verordnung (EU) 2026/1744, gelten ab diesem Tag (Art. 113 Abs. 3 Buchst. a in der geaenderten Fassung). Sie betreffen KI, die intime oder sexuell explizite Darstellungen erkennbarer Personen ohne deren ausdrueckliche Einwilligung erzeugt oder veraendert, sowie Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.

EUR-Lex|prohibited-practicesomnibusin-force
EU

Frist fuer Leitlinien der Kommission zum Zusammenspiel des AI Act mit dem Produktrecht nach Anhang I

Artikel 96 Abs. 1 Buchst. g, eingefuegt durch die Verordnung (EU) 2026/1744, verpflichtet die Kommission, bis zu diesem Tag Leitlinien zur Anwendung der Artikel 8 Abs. 2, 9 Abs. 10 und 17 Abs. 3 neben den Produktrechtsvorschriften nach Anhang I Abschnitt A zu veroeffentlichen. Die Leitlinien werden nicht verbindlich sein.

EUR-Lex|guidancedeadlineomnibus
EU

Frist fuer delegierte Rechtsakte der Kommission zur Begrenzung ueberschneidender Hochrisikoanforderungen

Artikel 2 Abs. 13, eingefuegt durch die Verordnung (EU) 2026/1744, erlaubt es, bestimmte Anforderungen der Artikel 9 bis 15 und 17 bis 25 zu begrenzen, wenn Rechtsvorschriften nach Anhang I Abschnitt A gleichwertigen Schutz bieten. Die Kommission muss die Einzelheiten bis zu diesem Tag in delegierten Rechtsakten festlegen.

EUR-Lex|high-riskdeadlineomnibus
EUMeilenstein

Frist fuer GPAI Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden

Anbieter von Modellen der kuenstlichen Intelligenz mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, muessen bis zu diesem Tag die noetigen Schritte zur Einhaltung der Verordnung unternehmen (Art. 111 Abs. 3).

EUR-Lex|gpaideadline

Quellen

40

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